Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsabschluss, Vertragsinhalt

(1) Allen unseren Vertragsabschlüssen über Lieferungen und Leistungen liegen die nachfolgenden Bedingungen zu Grunde. Einen vorangegangenen Auftrag nehmen wir zu diesen Bedingungen an. Künftigen Verträgen über Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, wenn bei künftigen Vertragsschlüssen auf unsere Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird; liegen dem Kunden mehrere verschiedene Fassungen vor, so gilt die neueste. Abweichende Geschäftsbedingungen von Unternehmern werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich oder schriftlich von uns anerkannt werden.
(2) Bei Geschäften, die ausschließlich über www.dommerado.de geschlossen werden, gelten die dafür bestimmten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Informationen für Unternehmer bei www.dommerado.de“ bzw. „Allgemeine Geschäftsbedingungen und Informationen für Verbraucher bei www.dommerado.de“.
(3) Unsere Angebote sind freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen eines Vertragsbedürfen der Textform.

2. Lieferzeiten, Lieferfristen

(1) Wird eine Lieferzeit vereinbart oder von uns genannt, gilt diese nur annähernd, wenn nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass die Frist oder Zeit bindend sein soll. Wird ausnahmsweise eine bindende Lieferfrist vereinbart, beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Fristablauf die Ware abgesendet ist oder Versandbereitschaft gemeldet wurde.
(2) Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines etwaigen Lieferverzuges – bei Kaufverträgen um zwei Wochen, bei Werkverträgen (Anfertigungen) um drei Wochen, wenn unvorhergesehene, für uns trotz Anwendung der umstandsgemäß angemessenen Sorgfalt nicht ableitbare Hindernisse eintreten, insbesondere bei unvorhergesehenem Ausfall unseres Lieferanten oder eines Unterlieferanten, bei Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Streik, Aussperrung oder Störungen bei der Energieversorgung.
(3) Bei Vertragsänderungen, die den Lieferzeitpunkt beeinflussen können, können wir eine angemessene Verlegung der Lieferzeit verlangen; War eine bindende Lieferfrist vereinbart und erfolgte die Vertragsänderung auf Wunsch des Kunden, so läuft ab der Änderung die vereinbart gewesene Frist neu.
(4) Der Kunde kann bei Nichteinhaltung einer Lieferzeit schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die regelmäßig mindestens 14 Tage ab Ablauf der Lieferfrist betragen wird. Nach erfolglosem Fristablauf kann der Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten und unter der Einschränkung der Ziff. 7 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen.

3. Auslieferung, Versicherung, Teillieferung

(1) Lieferungen erfolgen unfrei, unversichert und ab Ablieferung bei Spedition oder Post auf Gefahr des Kunden. Auf Wunsch versichern wir die Ware auf Kosten des Kunden. Wir behalten uns Nachnahmelieferung vor.
(2) Teillieferungen bleiben vorbehalten.
(3) Verzögert sich die Absendung infolge
von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden über. Wir sind berechtigt, ab diesem Zeitpunkt die Ware auf Kosten des Kunden zu versichern und/oder einlagern zu lassen.

4. Preise und Zahlungen, Sicherheitsleistung

(1) Aufträge ohne feste Preisvereinbarung werden zu unseren Listenpreisen des Liefertages (Tagespreise) abgerechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ohne Verpackung oder Transport. Gegenüber Unternehmern sind unsere Preise im Zweifel zuzüglich Umsatzsteuer zu verstehen.
(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig. Wird nichts abweichendes zum Skonto vereinbart, ist das vereinbarte Skonto nur bei Barzahlung, Überweisung oder Scheckeingang innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zulässig. Wird nichts abweichendes über die Höhe vereinbart, beträgt das Skonto 2 % des reinen Netto Warenwerts. Ein Skontoabzug ist im Zweifel von uns nicht eingeräumt, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung noch andere Forderungen unsererseits gegen den Kunden offen stehen.
(3) Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen; Wechsel nur ohne Gewähr für Protest und nur, wenn vereinbart. Auch vereinbarte Wechselzahlungen stehen unter dem Vorbehalt, dass unsere Hausbank den Wechsel diskontiert.
(4) Gerät der Kunde in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für seine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit vor, so können wir die Weiterarbeit an begonnenen Aufträgen einstellen und nicht ausgelieferte Teillieferungen zurückhalten, bis der Kunde die offenen Forderungen erfüllt oder entsprechende Sicherheit geleistet ist. Bleiben Zahlung oder Sicherheitsleistung nach Anforderung länger als 10 Tage aus, sind wir berechtigt, von allen bestehenden Verträgen zurückzutreten und dem Kunden alle bis dahin entstandenen Kosten zu berechnen, einschließlich entgangenem Gewinn.

5. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Die Aufrechnung des Kunden mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden ist unzulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus dem selben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches steht ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

6. Mangelansprüche und Mängelrüge

(1) Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs haben die Ware unverzüglich zu untersuchen und uns erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wird die Ware auf Veranlassung des Kunden direkt an einen ebenfalls kaufmännischen Kunden des Kunden ausgeliefert, hat die Anzeige unverzüglich nach Kenntnis durch diesenKunden zu erfolgen. Liefern wir an einen Nicht-Kaufmann, hat dieser offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Sache schriftlich zu melden. Die rechtzeitige Versendung der Meldung genügt.
(2) Farbabweichungen und anderegeringfügige Abweichungen bei Farbe, Dessin, Qualität, Gewicht und Ausrüstung gelten bei Lieferung nur als Mangel, wenn sie erheblich sind. Bei gedruckten Artikeln und Sonderanfertigungen ist der Besteller verpflichtet, Mehr- oder Minderlieferungen von +/- 10 %, mindestens 1 Stück, zumvereinbarten Stückpreis abzunehmen. Bei Lagerware sind Mengenabweichungen von bis zu +/- 2 % als vertragsmäßige Leistung zu akzeptieren. Toleranzen bei Länge und Breite von Textilartikeln von +/- 5 % sind üblich und gelten nicht als Mangel. Technische Änderungen bei gleichbleibender Gebrauchsfähigkeit sind vorbehalten. Der übliche wetterbedingte Verschleiß von Material, das im Außenbereich eingesetzt wird, insbesondere von Fahnen, ist kein Mangel. Nach Ablauf von sechs Monaten ab Ablieferung obliegt dem Kunden der Nachweis, dass die gelieferte Fahne schon bei ihrer Ablieferung mangelhaft gewesen sei. Mängel nur eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung, es sei denn, der mangelfreie Teil wäre für den Kunden ohne Interesse. Bei Lieferung von Fahnenmasten haften wir nicht für Statik, Befestigung, Untergrund, Eignung und behördliche Genehmigung.
(3) Wir haben bei einer mangelhaften Lieferung zunächst das Recht auf Nachbesserung durch Ersatzlieferung oder Reparatur. Bei Sonderanfertigungen und bei nternehmern ls Kunden haben wir die Wahl der Art der Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung zweimal fehl oder verweigern wir die Nachbesserung, so kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Unternehmer haben nur das Recht zur Minderung, wenn nicht die gelieferte Sache völlig wertlos ist.
(4) Gegenüber Unternehmern haften wir für Gewährleistungsansprüche auf die Dauer eines Jahres ab Übergabe der Waren. Gegenüber Verbrauchern übernehmen wir die Gewährleistung nach dengesetzlichen Vorschriften für zwei Jahre.
(5) Führt die Lieferung einer mangelhaften Sache bei unserem Kunden zu einem Schaden, haften wir nur unter der Einschränkung der Ziff. 7 Abs. 1 auf Schadensersatz.

7. Haftung, höhere Gewalt

(1) Wir haften bei allen Schäden, die unseren Kunden bei der Durchführung oder im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrages entstehen, nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit auf Schadensersatz. Liegt der Schaden in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch uns, haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit.
(2) Im Falle höherer Gewalt ist der Kunde nicht zum Rücktritt berechtigt. Lieferfristen verlängern sich entsprechend der Regelung in Ziffer 2 dieser Bedingungen. Wird die Leistung für uns unmöglich, so werden wir von der Leistung frei. Wird die Abnahme für den Kunden unmöglich, werden beide Seiten leistungsfrei.

8. Eigentumsvorbehalt, Einzugsermächtigung, Freigabe

(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen und Anerkennung eines Saldos berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Bezahlung in diesem Sinne ist bei Einzugspapieren erst der unwiderrufliche Eingang des Gegenwerts bei uns.
(2) Der Kunde ist bis auf unsere gegenteilige Weisung zur Weiterveräußerung im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrsberechtigt. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist verboten.
(3) Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde bleibt in stets widerruflicher Weise zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, solange er seine Verpflichtungen uns gegenüber einhält und nicht konkrete Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Wir werden dabei auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen uns alle zur Einziehung rforderlichen Daten (insbesondere: Person, Anschrift, Betrag, Fälligkeit) über seinen Abnehmer zur Verfügung zu stellen und seinem Schuldner die Abtretung nach Satz 1 auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen. Bei Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, uns umgehend zu unterrichten.
(4) Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden alle uns zustehenden Sicherungen nach Wahl des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert den Wert der zu sicherndenForderung um mehr als 20 % übersteigt.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Wasserschaden, Diebstahl und Elementarschäden versichern zu lassen.

9. Schutzrechte, Eigenwerbung

(1) Bei Anfertigung auf Kundenvorlage haftet der Kunde für die Verletzung fremder Schutzrechte.
(2) Unsere Entwürfe, Lithos, Druckstöcke, Prägewerkzeuge, Schablonen, Zeichnungen usw. bleiben unser Eigentum, auch wenn sie ganz oder anteilig berechnet wurden.
(3) Für eingesandte Datenträger, Vorlagen, Filme, Muster usw. übernehmen wir keine Haftung. Sie gehen in unser Eigentum über, wenn sie nicht innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss des Auftrags abgefordert werden.
(4) Wir sind berechtigt, unseren Firmennamen und Logo branchenüblich auf bzw. an der gelieferten Ware anzubringen und die bestellten Artikel für eigene Werbezwecke zu verwenden, insbes. in Katalogen abzubilden, wenn der Kunde nicht schriftlich widerspricht.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, salvatorische Klausel, Begriffsbestimmung

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten ist Stuttgart.
(2) Es wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart. Die Geltung des Einheitlichen Kaufrechts der Vereinten Nationen (CISG) wird abbedungen.
(3) Die Unwirksamkeit einer dieser Klauseln oder einer individuell vereinbarten Klausel des Vertrages berührt die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht.

DOMMER Stuttgarter Fahnenfabrik GmbH
Geschäftsführer:
Dr. Manfred Kroneberg, Sylvia Dommer-Kroneberg
Handelsregister AG Stuttgart HRB 18198